Kratz-Lucas, Karl-Heinz (2013)
Hessen.
In: Bibliotheksdienst, 47 (8/9)
doi: 10.1515/bd-2013-0070
Artikel, Bibliographie
Dies ist die neueste Version dieses Eintrags.
Kurzbeschreibung (Abstract)
Jahrzehntelang war das Pflichtexemplarrecht im Hessischen Pressegesetz verankert und regelte lediglich die Abgabe gedruckter Medienwerke.
Mit dem Hessischen Bibliotheksgesetz vom 20. September 2010, zuletzt geändert am 6. Dezember 2012, wird unter § 4a das Pflichtexemplarrecht in Hessen neu geregelt und umfasst nun auch die Ablieferungspflicht von nicht gedruckten Veröffentlichungen und Netzpublikationen:
„(1) Medienwerke sind alle Darstellungen in Schrift, Bild und Ton, die in körperlicher Form verbreitet oder in unkörperlicher Form der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Medienwerke in körperlicher Form sind alle Darstellungen auf Papier, elektronischen Datenträgern und anderen Trägern. Medienwerke in unkörperlicher Form sind alle Darstellungen in öffentlichen Netzen. Musik- und Filmwerke sowie ausschließlich im Rundfunk gesendete Werke unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes.“
Trotz des novellierten Bibliotheksgesetzes können derzeit weiterhin nur Druckwerke angefordert und gesammelt werden, da es noch keine neue Rechtsverordnung zu § 4a des Bibliotheksgesetzes gibt. Die neue „Verordnung über die Abgabe von Medienwerken“ befindet sich noch in der Ressortabstimmung und wird voraussichtlich im Laufe des Jahres in Kraft treten.
Parallel dazu beschäftigt sich eine Arbeitsgruppe unter Federführung der HEBIS-Verbundzentrale mit der Erstellung eines weitgehend automatisierten Geschäftsgangs für die elektronischen Pflichtablieferungen. Die Ablieferung unkörperlicher Medienwerke soll zentral für ganz Hessen an die Verbundzentrale in Frankfurt erfolgen, die für die Speicherung und Langzeitarchivierung zuständig sein wird. Die rechtliche Zuständigkeit der fünf Pflichtexemplarbibliotheken wird davon nicht berührt.
Sobald die formalen Grundlagen (Rechtsverordnung und Geschäftsgang) vorliegen, soll die Praxistauglichkeit des novellierten Pflichtexemplarrechts durch Testanwendungen mit wenigen ausgewählten Verlagen festgestellt werden, bevor der landesweite Routinebetrieb eingeführt wird (Stand: 31. Mai 2013).
Typ des Eintrags: | Artikel | ||||
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Erschienen: | 2013 | ||||
Autor(en): | Kratz-Lucas, Karl-Heinz | ||||
Art des Eintrags: | Bibliographie | ||||
Titel: | Hessen | ||||
Sprache: | Deutsch | ||||
Publikationsjahr: | 2013 | ||||
Verlag: | De Gruyter | ||||
Titel der Zeitschrift, Zeitung oder Schriftenreihe: | Bibliotheksdienst | ||||
Jahrgang/Volume einer Zeitschrift: | 47 | ||||
(Heft-)Nummer: | 8/9 | ||||
DOI: | 10.1515/bd-2013-0070 | ||||
URL / URN: | https://www.degruyter.com/view/j/bd-2013-47-issue-8-9/bd-201... | ||||
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Kurzbeschreibung (Abstract): | Jahrzehntelang war das Pflichtexemplarrecht im Hessischen Pressegesetz verankert und regelte lediglich die Abgabe gedruckter Medienwerke. Mit dem Hessischen Bibliotheksgesetz vom 20. September 2010, zuletzt geändert am 6. Dezember 2012, wird unter § 4a das Pflichtexemplarrecht in Hessen neu geregelt und umfasst nun auch die Ablieferungspflicht von nicht gedruckten Veröffentlichungen und Netzpublikationen: „(1) Medienwerke sind alle Darstellungen in Schrift, Bild und Ton, die in körperlicher Form verbreitet oder in unkörperlicher Form der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Medienwerke in körperlicher Form sind alle Darstellungen auf Papier, elektronischen Datenträgern und anderen Trägern. Medienwerke in unkörperlicher Form sind alle Darstellungen in öffentlichen Netzen. Musik- und Filmwerke sowie ausschließlich im Rundfunk gesendete Werke unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes.“ Trotz des novellierten Bibliotheksgesetzes können derzeit weiterhin nur Druckwerke angefordert und gesammelt werden, da es noch keine neue Rechtsverordnung zu § 4a des Bibliotheksgesetzes gibt. Die neue „Verordnung über die Abgabe von Medienwerken“ befindet sich noch in der Ressortabstimmung und wird voraussichtlich im Laufe des Jahres in Kraft treten. Parallel dazu beschäftigt sich eine Arbeitsgruppe unter Federführung der HEBIS-Verbundzentrale mit der Erstellung eines weitgehend automatisierten Geschäftsgangs für die elektronischen Pflichtablieferungen. Die Ablieferung unkörperlicher Medienwerke soll zentral für ganz Hessen an die Verbundzentrale in Frankfurt erfolgen, die für die Speicherung und Langzeitarchivierung zuständig sein wird. Die rechtliche Zuständigkeit der fünf Pflichtexemplarbibliotheken wird davon nicht berührt. Sobald die formalen Grundlagen (Rechtsverordnung und Geschäftsgang) vorliegen, soll die Praxistauglichkeit des novellierten Pflichtexemplarrechts durch Testanwendungen mit wenigen ausgewählten Verlagen festgestellt werden, bevor der landesweite Routinebetrieb eingeführt wird (Stand: 31. Mai 2013). |
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Freie Schlagworte: | Hessen; Pflichtexemplar; Elektronische Publikation | ||||
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Fachbereich(e)/-gebiet(e): | Zentrale Einrichtungen Zentrale Einrichtungen > Universitäts- und Landesbibliothek (ULB) |
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Hinterlegungsdatum: | 07 Jul 2017 12:59 | ||||
Letzte Änderung: | 02 Jul 2024 14:52 | ||||
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Verfügbare Versionen dieses Eintrags
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Hessen. (deposited 19 Jun 2024 14:56)
- Hessen. (deposited 07 Jul 2017 12:59) [Gegenwärtig angezeigt]
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