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Die Anti-Treaty-/Directive-Shopping-Regelung in §50d Abs. 3 EStG

Hofmann, Peter (2010)
Die Anti-Treaty-/Directive-Shopping-Regelung in §50d Abs. 3 EStG.
Buch, Erstveröffentlichung

Kurzbeschreibung (Abstract)

Für die Besteuerung von Dividendenzahlungen deutscher Kapitalgesellschaften an ausländische Gesellschafter lassen sich Dividendenempfänger veranschaulichend in drei Klassen einteilen. In der ersten Klasse sitzen, bildlich gesprochen, Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig sind und wenigstens 10 % der Anteile an der dividendenausschüttenden deutschen Gesellschaft (Schachtelbeteiligung) halten. Sie sind von der deutschen Kapitalertragsteuer grundsätzlich befreit. In der zweiten Klasse befinden sich die Gesellschafter, die in Drittstaaten ansässig sind, mit denen Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat, das entsprechend dem OECD-Musterabkommen eine Beschränkung oder weitergehend einen Ausschluss des Besteuerungsrechts des Quellenstaates vorsieht. Sie profitieren unter den jeweiligen Voraussetzungen des Abkommens von der abkommensrechtlichen Beschränkung oder dem Verzicht auf die deutsche Quellensteuer. In der dritten Klasse sitzen schließlich all diejenigen Gesellschafter, die in Staaten ansässig sind, die weder Mitglied der EU sind, noch ein begünstigendes Abkommen mit Deutschland geschlossen haben. Ihre Dividende erreicht die Empfänger um die deutsche Kapitalertragsteuer von 26,675% geschmälert. Es ist verständlich, dass die Dividendenempfänger der dritten Klasse nach Wegen suchen, in die zweite oder erste Klasse aufzusteigen. Erreichen könnten sie dies, in dem sie Zwischengesellschaften in Staaten errichten, die aus deutscher Sicht der ersten oder zweiten Klasse zuzuordnen sind und die gleichzeitig auch aus Sicht ihres Ansässigkeitsstaates einer günstigeren Klasse zugeordnet werden. Negativ formuliert nennt man diese Gestaltung „Treaty-/Directive-Shopping“. Positiver klingt die Formulierung „Optimierung der Dividendenroute“. Wie das funktioniert zeigt Herr Hofmann in seiner Arbeit an zwei Beispielen gut nachvollziehbar auf. Da es sich bei Doppelbesteuerungsabkommen regelmäßig um bilaterale Verträge handelt, die zwischen den beiden beteiligten Staaten ausgehandelt und von gegenseitigen Zugeständnissen geprägt sind, haben die beteiligten Staaten in der Regel ein Interesse daran, das „Freeriding“ auf ihren Abkommen zu unterbinden. Denn es senkt den Druck auf andere Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abzuschließenn und dabei korrespondierende Zugeständnisse zu gewähren. Aus diesem Grund enthalten manche Doppelbesteuerungsabkommen eigene Limitation of Benefits – Klauseln, die dem Treaty-Shopping bereits abkommensrechtlich entgegenwirken sollen. Das deutsche Recht kennt daneben aber auch eine eigene, unilaterale, Limitation of Benefits - Vorschrift, die die Gewährung von Abkommensvorteilen an zusätzliche Voraussetzungen knüpft, die Treaty- und Directive-Shopping-Gestaltungen unterbinden sollen. Dies ist § 50 d Abs. 3 EStG. Diese Regelung gilt als Missbrauchsbekämpfungsvorschrift. Und als solche ist sie mit den typischen Fragen verbunden, die sich bei allen Missbrauchsvermeidungsregelungen stellen. Das ist zum einen die Frage, wie sich die Kollateralschäden begrenzen lassen und die missbräuchlichen von den wirtschaftlich sinnvollen Gestaltungen unterschieden werden können. Und es ist zum zweiten die Frage, wie die Regelung mit dem Europäischen Unionsrecht, insbesondere mit den Grundfreiheiten in Einklang gebracht werden kann. Herr Hoffmann hat sich diese Fragen gestellt und die Zusammenhänge strukturiert und anschaulich aufbereitet.

Typ des Eintrags: Buch
Erschienen: 2010
Autor(en): Hofmann, Peter
Art des Eintrags: Erstveröffentlichung
Titel: Die Anti-Treaty-/Directive-Shopping-Regelung in §50d Abs. 3 EStG
Sprache: Deutsch
Publikationsjahr: 15 Juli 2010
Ort: Darmstadt
Verlag: Fachbereich Rechts- und Wirtschaftswissenschaften der Technischen Universität Darmstadt
Reihe: Analysen und Bericht zum Wirtschafts- und Steuerrecht
Band einer Reihe: 9
URL / URN: https://tuprints.ulb.tu-darmstadt.de/2240
Kurzbeschreibung (Abstract):

Für die Besteuerung von Dividendenzahlungen deutscher Kapitalgesellschaften an ausländische Gesellschafter lassen sich Dividendenempfänger veranschaulichend in drei Klassen einteilen. In der ersten Klasse sitzen, bildlich gesprochen, Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig sind und wenigstens 10 % der Anteile an der dividendenausschüttenden deutschen Gesellschaft (Schachtelbeteiligung) halten. Sie sind von der deutschen Kapitalertragsteuer grundsätzlich befreit. In der zweiten Klasse befinden sich die Gesellschafter, die in Drittstaaten ansässig sind, mit denen Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat, das entsprechend dem OECD-Musterabkommen eine Beschränkung oder weitergehend einen Ausschluss des Besteuerungsrechts des Quellenstaates vorsieht. Sie profitieren unter den jeweiligen Voraussetzungen des Abkommens von der abkommensrechtlichen Beschränkung oder dem Verzicht auf die deutsche Quellensteuer. In der dritten Klasse sitzen schließlich all diejenigen Gesellschafter, die in Staaten ansässig sind, die weder Mitglied der EU sind, noch ein begünstigendes Abkommen mit Deutschland geschlossen haben. Ihre Dividende erreicht die Empfänger um die deutsche Kapitalertragsteuer von 26,675% geschmälert. Es ist verständlich, dass die Dividendenempfänger der dritten Klasse nach Wegen suchen, in die zweite oder erste Klasse aufzusteigen. Erreichen könnten sie dies, in dem sie Zwischengesellschaften in Staaten errichten, die aus deutscher Sicht der ersten oder zweiten Klasse zuzuordnen sind und die gleichzeitig auch aus Sicht ihres Ansässigkeitsstaates einer günstigeren Klasse zugeordnet werden. Negativ formuliert nennt man diese Gestaltung „Treaty-/Directive-Shopping“. Positiver klingt die Formulierung „Optimierung der Dividendenroute“. Wie das funktioniert zeigt Herr Hofmann in seiner Arbeit an zwei Beispielen gut nachvollziehbar auf. Da es sich bei Doppelbesteuerungsabkommen regelmäßig um bilaterale Verträge handelt, die zwischen den beiden beteiligten Staaten ausgehandelt und von gegenseitigen Zugeständnissen geprägt sind, haben die beteiligten Staaten in der Regel ein Interesse daran, das „Freeriding“ auf ihren Abkommen zu unterbinden. Denn es senkt den Druck auf andere Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abzuschließenn und dabei korrespondierende Zugeständnisse zu gewähren. Aus diesem Grund enthalten manche Doppelbesteuerungsabkommen eigene Limitation of Benefits – Klauseln, die dem Treaty-Shopping bereits abkommensrechtlich entgegenwirken sollen. Das deutsche Recht kennt daneben aber auch eine eigene, unilaterale, Limitation of Benefits - Vorschrift, die die Gewährung von Abkommensvorteilen an zusätzliche Voraussetzungen knüpft, die Treaty- und Directive-Shopping-Gestaltungen unterbinden sollen. Dies ist § 50 d Abs. 3 EStG. Diese Regelung gilt als Missbrauchsbekämpfungsvorschrift. Und als solche ist sie mit den typischen Fragen verbunden, die sich bei allen Missbrauchsvermeidungsregelungen stellen. Das ist zum einen die Frage, wie sich die Kollateralschäden begrenzen lassen und die missbräuchlichen von den wirtschaftlich sinnvollen Gestaltungen unterschieden werden können. Und es ist zum zweiten die Frage, wie die Regelung mit dem Europäischen Unionsrecht, insbesondere mit den Grundfreiheiten in Einklang gebracht werden kann. Herr Hoffmann hat sich diese Fragen gestellt und die Zusammenhänge strukturiert und anschaulich aufbereitet.

Sachgruppe der Dewey Dezimalklassifikatin (DDC): 300 Sozialwissenschaften > 340 Recht
Fachbereich(e)/-gebiet(e): 01 Fachbereich Rechts- und Wirtschaftswissenschaften
01 Fachbereich Rechts- und Wirtschaftswissenschaften > Juristische Fachgebiete
01 Fachbereich Rechts- und Wirtschaftswissenschaften > Juristische Fachgebiete > Fachgebiet Deutsches und Europäisches Finanz- und Steuerrecht
Hinterlegungsdatum: 29 Jul 2010 08:39
Letzte Änderung: 09 Aug 2024 06:27
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