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CyLaw-Report XXXIII: Strafbarkeit von „Abo-Fallen“-Betreibern am Beispiel der „kostenpflichtigen“ Vermittlung des Zugriffs auf eigentlich kostenlose Software (Freeware)? : Beschluss des Landgerichts Frankfurt vom 05.03.2009 - Az.: 5/27 Kls 3330 Js 212484/07 KLs - 12/08 -1; Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 04.08.2008 –Az.: 93 C 619/082 und Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.07.2003, Az.: I ZR 259/00 (2/2010)3

Schmid, Viola ; Ilie, Stefan (2010)
CyLaw-Report XXXIII: Strafbarkeit von „Abo-Fallen“-Betreibern am Beispiel der „kostenpflichtigen“ Vermittlung des Zugriffs auf eigentlich kostenlose Software (Freeware)? : Beschluss des Landgerichts Frankfurt vom 05.03.2009 - Az.: 5/27 Kls 3330 Js 212484/07 KLs - 12/08 -1; Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 04.08.2008 –Az.: 93 C 619/082 und Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.07.2003, Az.: I ZR 259/00 (2/2010)3.
Report, Erstveröffentlichung

Kurzbeschreibung (Abstract)

Dieser CyLaw-Report beschäftigt sich mit der (fehlendenumstrittenen) Strafbarkeit von Internetseitenbetreibern, die „kostenpflichtig“ den Zugriff auf Freeware (kostenlos downloadbare Software) vermitteln. Typisch ist, dass die Anbieter dieser Vermitt-lungsdienste ein Entgelt unter der Begründung eines „Abonnements“ verlangen. Weil die Software auf den Seiten der Hersteller kostenlos downloadbar, mit der Verlinkung der Internetseitenbetreiber aber „kostenpflichtig“ wird, hat sich der Begriff „Abofallenbetreiber“ eingebürgert. Das „Pech“ des in die Abofalle Tappenden ist also, dass er die Herstellerseite nicht als Erstes gefunden und aufgesucht hat. Typisch ist, dass – wer auf die Seiten der „Abofallenbetreiber“ gelangt – sich vor dem Download der Software registrieren muss. Die Verbraucher, die sich registriert haben und dann mittels Verlinkung den eigentlich beim Hersteller/Anbieter kostenlosen Download in Anspruch nehmen, werden mit Rechnungen und (rechtsanwaltlichen) Mahnungen überzogen. Darauf hinzuweisen ist, dass die Seite der „Abofallenbetreiber“ bisweilen nur versteckt einen Hinweis enthält, dass es sich um eine „kostenpflichtige“ Vermitt-lung (Abonnement) einer Downloadoption handelt. Nach Ansicht des „Abofallenbetreibers“ besteht seine Leistung in der Vermittlung des Kontakts zur Sei-te des Herstellers – und unterstützt wird diese Auffassung durch Google-Adword-Links4: Gerade über Google Adwords werden Verbraucher auf solche „Abofallenhomepages“ geleitet. Nach Ansicht von Herstellern/Anbietern von kosten-loser Software handelt es sich bei der „Vermittlungsleistung“ der „Abofallenbetreiber“ um wettbewerbswidrige Ausnutzungen ihrer Marktchancen sowie strafbare (wirt-schaftliche) „Verwertung“ ihrer Software...(weiter s. pdf)

Typ des Eintrags: Report
Erschienen: 2010
Autor(en): Schmid, Viola ; Ilie, Stefan
Art des Eintrags: Erstveröffentlichung
Titel: CyLaw-Report XXXIII: Strafbarkeit von „Abo-Fallen“-Betreibern am Beispiel der „kostenpflichtigen“ Vermittlung des Zugriffs auf eigentlich kostenlose Software (Freeware)? : Beschluss des Landgerichts Frankfurt vom 05.03.2009 - Az.: 5/27 Kls 3330 Js 212484/07 KLs - 12/08 -1; Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 04.08.2008 –Az.: 93 C 619/082 und Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.07.2003, Az.: I ZR 259/00 (2/2010)3
Sprache: Deutsch
Publikationsjahr: 9 Juni 2010
Ort: Darmstadt
Verlag: TU Darmstadt
Reihe: CyLaw-Report
Band einer Reihe: 33
URL / URN: urn:nbn:de:tuda-tuprints-21922
Kurzbeschreibung (Abstract):

Dieser CyLaw-Report beschäftigt sich mit der (fehlendenumstrittenen) Strafbarkeit von Internetseitenbetreibern, die „kostenpflichtig“ den Zugriff auf Freeware (kostenlos downloadbare Software) vermitteln. Typisch ist, dass die Anbieter dieser Vermitt-lungsdienste ein Entgelt unter der Begründung eines „Abonnements“ verlangen. Weil die Software auf den Seiten der Hersteller kostenlos downloadbar, mit der Verlinkung der Internetseitenbetreiber aber „kostenpflichtig“ wird, hat sich der Begriff „Abofallenbetreiber“ eingebürgert. Das „Pech“ des in die Abofalle Tappenden ist also, dass er die Herstellerseite nicht als Erstes gefunden und aufgesucht hat. Typisch ist, dass – wer auf die Seiten der „Abofallenbetreiber“ gelangt – sich vor dem Download der Software registrieren muss. Die Verbraucher, die sich registriert haben und dann mittels Verlinkung den eigentlich beim Hersteller/Anbieter kostenlosen Download in Anspruch nehmen, werden mit Rechnungen und (rechtsanwaltlichen) Mahnungen überzogen. Darauf hinzuweisen ist, dass die Seite der „Abofallenbetreiber“ bisweilen nur versteckt einen Hinweis enthält, dass es sich um eine „kostenpflichtige“ Vermitt-lung (Abonnement) einer Downloadoption handelt. Nach Ansicht des „Abofallenbetreibers“ besteht seine Leistung in der Vermittlung des Kontakts zur Sei-te des Herstellers – und unterstützt wird diese Auffassung durch Google-Adword-Links4: Gerade über Google Adwords werden Verbraucher auf solche „Abofallenhomepages“ geleitet. Nach Ansicht von Herstellern/Anbietern von kosten-loser Software handelt es sich bei der „Vermittlungsleistung“ der „Abofallenbetreiber“ um wettbewerbswidrige Ausnutzungen ihrer Marktchancen sowie strafbare (wirt-schaftliche) „Verwertung“ ihrer Software...(weiter s. pdf)

Zusätzliche Informationen:

CyLaw-Report ; 33

Sachgruppe der Dewey Dezimalklassifikatin (DDC): 300 Sozialwissenschaften > 340 Recht
Fachbereich(e)/-gebiet(e): 01 Fachbereich Rechts- und Wirtschaftswissenschaften > Juristische Fachgebiete
01 Fachbereich Rechts- und Wirtschaftswissenschaften
Hinterlegungsdatum: 09 Jun 2010 10:29
Letzte Änderung: 05 Mär 2013 09:34
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