Schmid, Viola (2009)
CyLaw-Report XXVIII: „Auskunftsanspruch gegen SMS-Spam“ : BGH Urt. v. 16.07.2008 - VIII ZR 348/06; BGH Urt. v. 19.07.2007 – I ZR 191/04; LG Bonn Urt. v. 19.07.2004 - 6 S 77/04; LG Berlin Urt. v. 14.01.2003 - 15 O 420/02; AG Bonn Urt. v. 25.3.2004 - 14 C 591/03.
Report, Erstveröffentlichung
Kurzbeschreibung (Abstract)
Der Gesetzgeber hat in den letzten Jahren das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geändert und die unerwünschte Zusendung von Werbung als wettbewerbswidrig qualifiziert (§ 7 Abs. 2 UWG). Darüber hinaus etabliert die Rechtsprechung in immer größe-rem Maße einen bürgerlichrechtlichen (BGB) Schutz vor unerwünschter Werbung. Bereits die einmalige Zusendung einer E-Mail mit Werbung soll einen Eingriff in das Recht am einge-richteten und ausgeübten Gewerbebetrieb („sonstiges Recht“ im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB) darstellen.1 Von zentraler Bedeutung für die Durchsetzung der Verbraucherrechte nach UWG wie nach BGB ist die Kenntnis der Identität des Werbenden. Über diese In-formationen verfügt regelmäßig der Provider – hier ein Mobilfunkunternehmen, über das un-erwünschte SMS-Werbung versandt wurde. Die Entscheidungen unter anderem des BGH klären die durch die Einführung von § 13a S.2 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) aufge-worfene Frage, ob ein Verbraucher einen Auskunftsanspruch gegen einen Provider hinsicht-lich eines „SMS-Spammer“ auch dann geltend machen kann, wenn ein Verbraucherschutz-verein oder ein Mitbewerber einen solchen ihm zustehenden Anspruch nicht geltend ge-macht hat. Es stellt sich also die Frage, ob der Einzelne sich gegen den SMS-Spammer effektiv zur Wehr setzen kann oder ob in der Praxis nur die traditionell Klageberechtigten wie Mitbewerber oder Verbraucherschutzverbände (§ 8 Abs.3 UWG) einen Auskunftsan-spruch nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) haben. Der Schutz vor SMS-Spam ist deswegen von Bedeutung, weil mobile Kommunikationsgeräte wie etwa Handys allgegen-wärtig verwandt werden und es vermehrt zu unerwünschtem Empfang von Werbenachrich-ten kommt. Diese Werbestrategie ist für die Werbeindustrie insbesondere aufgrund der ubi-quitären Erreichbarkeit vieler Rezipienten bei geringer Kostenbelastung von hohem wirt-schaftlichem Interesse. Dieser Trend wird durch die Möglichkeit, SMS über das Internet kos-tengünstig zu versenden, verstärkt. Hinzukommt, dass der Rezipient gegenwärtig technisch nicht die Möglichkeit hat, präventiv den Empfang von SMS-Werbung zu filtern und zu blo-ckieren - wie das etwa durch E-Mail-Spam-Filtern möglich ist. Letztlich steht das Recht auf Anonymität des Spammers wie desjenigen, der von keiner Werbung erreicht werden will, im vorliegenden Cylaw-Report im Hintergrund.
Typ des Eintrags: | Report |
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Erschienen: | 2009 |
Autor(en): | Schmid, Viola |
Art des Eintrags: | Erstveröffentlichung |
Titel: | CyLaw-Report XXVIII: „Auskunftsanspruch gegen SMS-Spam“ : BGH Urt. v. 16.07.2008 - VIII ZR 348/06; BGH Urt. v. 19.07.2007 – I ZR 191/04; LG Bonn Urt. v. 19.07.2004 - 6 S 77/04; LG Berlin Urt. v. 14.01.2003 - 15 O 420/02; AG Bonn Urt. v. 25.3.2004 - 14 C 591/03 |
Sprache: | Deutsch |
Publikationsjahr: | 1 Dezember 2009 |
Ort: | Darmstadt |
Reihe: | CyLaw-Report |
Band einer Reihe: | 28 |
URL / URN: | urn:nbn:de:tuda-tuprints-19773 |
Kurzbeschreibung (Abstract): | Der Gesetzgeber hat in den letzten Jahren das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geändert und die unerwünschte Zusendung von Werbung als wettbewerbswidrig qualifiziert (§ 7 Abs. 2 UWG). Darüber hinaus etabliert die Rechtsprechung in immer größe-rem Maße einen bürgerlichrechtlichen (BGB) Schutz vor unerwünschter Werbung. Bereits die einmalige Zusendung einer E-Mail mit Werbung soll einen Eingriff in das Recht am einge-richteten und ausgeübten Gewerbebetrieb („sonstiges Recht“ im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB) darstellen.1 Von zentraler Bedeutung für die Durchsetzung der Verbraucherrechte nach UWG wie nach BGB ist die Kenntnis der Identität des Werbenden. Über diese In-formationen verfügt regelmäßig der Provider – hier ein Mobilfunkunternehmen, über das un-erwünschte SMS-Werbung versandt wurde. Die Entscheidungen unter anderem des BGH klären die durch die Einführung von § 13a S.2 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) aufge-worfene Frage, ob ein Verbraucher einen Auskunftsanspruch gegen einen Provider hinsicht-lich eines „SMS-Spammer“ auch dann geltend machen kann, wenn ein Verbraucherschutz-verein oder ein Mitbewerber einen solchen ihm zustehenden Anspruch nicht geltend ge-macht hat. Es stellt sich also die Frage, ob der Einzelne sich gegen den SMS-Spammer effektiv zur Wehr setzen kann oder ob in der Praxis nur die traditionell Klageberechtigten wie Mitbewerber oder Verbraucherschutzverbände (§ 8 Abs.3 UWG) einen Auskunftsan-spruch nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) haben. Der Schutz vor SMS-Spam ist deswegen von Bedeutung, weil mobile Kommunikationsgeräte wie etwa Handys allgegen-wärtig verwandt werden und es vermehrt zu unerwünschtem Empfang von Werbenachrich-ten kommt. Diese Werbestrategie ist für die Werbeindustrie insbesondere aufgrund der ubi-quitären Erreichbarkeit vieler Rezipienten bei geringer Kostenbelastung von hohem wirt-schaftlichem Interesse. Dieser Trend wird durch die Möglichkeit, SMS über das Internet kos-tengünstig zu versenden, verstärkt. Hinzukommt, dass der Rezipient gegenwärtig technisch nicht die Möglichkeit hat, präventiv den Empfang von SMS-Werbung zu filtern und zu blo-ckieren - wie das etwa durch E-Mail-Spam-Filtern möglich ist. Letztlich steht das Recht auf Anonymität des Spammers wie desjenigen, der von keiner Werbung erreicht werden will, im vorliegenden Cylaw-Report im Hintergrund. |
Zusätzliche Informationen: | CyLaw-Report : 28 |
Sachgruppe der Dewey Dezimalklassifikatin (DDC): | 300 Sozialwissenschaften > 340 Recht |
Fachbereich(e)/-gebiet(e): | 01 Fachbereich Rechts- und Wirtschaftswissenschaften 01 Fachbereich Rechts- und Wirtschaftswissenschaften > Juristische Fachgebiete > Fachgebiet Öffentliches Recht 01 Fachbereich Rechts- und Wirtschaftswissenschaften > Juristische Fachgebiete |
Hinterlegungsdatum: | 01 Dez 2009 10:40 |
Letzte Änderung: | 05 Mär 2013 09:28 |
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